
Begrenzte Freizügigkeit
Wenn man immer und überall an Grenzen stößt
Freizügigkeit und Freiheit gehören zusammen.
„Reisefreiheit ohne ungerechtfertigte Hindernisse“ zählt deshalb zu den Menschenrechten.
Artikel 13, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit„Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.“
„Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.“
Transparenz
Der Kerngedanke des ersten Kapitels ist, den Zusammenhang von Freizügigkeit – Freiheit – und dem Menschenrecht auf Freizügigkeit herzustellen.
Der Vogel in der Materialspalte, der der Zaun jederzeit verlassen könnte, auf dem er sich ausruht, ist das Symbol hierfür.
Für viele von uns ist es selbstverständlich: Reisen zu können, wohin man will.
Egal, ob im eigenen Land oder woanders hin.
- Ein Trip nach Österreich, die Niederlande oder Skandinavien: kein Problem.
- Eine Reise zum Bodensee an der Schweizer Grenze, warum nicht?
- Urlaub auf Mallorca oder in Thailand: kann man machen, wenn man will.
Transparenz
Für viele von uns ist es selbstverständlich: Reisen, wohin man will.
Die Selbstverständlichkeit, mit der wir heute Freizügigkeit erleben, steht im Zentrum von Sektion zwei und ihrer Materialien. Reisen in andere Länder im Urlaub und der Freizeit stehen dabei im Mittelpunkt.
Die Materialien in der Materialspalte sind hier rein illustrativ.
Wirklich Grenzen-los?
Trotz des Grundrechts auf Freizügigkeit:
Weltweit gilt zugleich: Nationalstaaten haben die Hoheit, darüber zu bestimmen, wer, wie lange und aus welchem Grund legal Zugang zu ihrem Land erhält und welche Rechte damit verbunden sind.
Transparenz
Wirklich Grenzen-los?
Diese Sektion bietet erste Reflexionsanstöße: Es geht es zum einen um vielen Schüler*innen vermutlich bekannte (legitime) Maßnahmen von Nationalstaaten zur Kontrolle von Einreisen und zum anderen um den Eisernen Vorhang. Die Frage der Legitimität (und der Rechtsstaatlichkeit) werden hier noch nicht explizit thematisiert.
In der Materialspalte findet sich eine Darstellung des Eisernen Vorhangs.
Wirklich Grenzen-los? Nationalstaaten kontrollieren Aus- und Einreisen
Wenn Nationalstaaten Beschränkungen des Rechts auf Aus- und Einreise vornehmen, steht dies regelmäßig im Widerspruch zum Menschenrecht auf Freizügigkeit. Deshalb müssen Aus- und Einreiseverbote gemäß internationalem Recht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sein. Beispiele wären etwa, sich der Strafverfolgung, der Wehrpflicht oder der Steuerpflicht zu entziehen.Wenn Menschen von einem Staat daran gehindert werden, ihr Land zu verlassen, kann das andere Menschenrechte beeinflussen. Sie können dann z.B. in keinem anderen Land Asyl wegen Verfolgung, Folter, der Todesstrafe oder anderer unmenschlicher Behandlung beantragen.
Dennoch verbieten insbesondere autoritäre Staaten ihren Bürger*innen die Ausreise, ohne dass diese rechtsstaatliche Möglichkeiten nutzen könnten, sich dagegen zu wehren. Ein besonders bekanntes Beispiel dafür war der 1946 bis 1989 bestehende „Eiserne Vorhang“ zwischen den realsozialistischen Staaten im Osten und den demokratisch orientierten Staaten im Westen. Die Oststaaten verboten ihren Bürger*innen das Reisen in den Westen weitgehend.
Transparenz
Wirklich Grenzen-los? Nationalstaaten kontrollieren Ausreisen
Diese Sektion werden die hohen Hürden angesprochen, aber auch die fallweise mögliche Einschränkung des Grundrechts auf Freizügigkeit. Die Notwendigkeit legitimierender Begründungen wird betont. Dabei werden Rechtsstaatlichkeit und internationales Recht als die Instanzen, die Einschränkungen vornehmen können, angesprochen, aber nicht weiter vertieft. (Querverbindung: Rechtsstaatlichkeit wird beim Thema Repression ins Zentrum gerückt)
Der zweite Teil der Sektion verweist darauf, dass gerade autoritäre Staaten Ausreisen verwehren, ohne dass Bürger*innen sich dagegen zur Wehr setzen können. Der „eiserne Vorhang“ und die verhängten Ausreisegenehmigungen werden als Beispiel angesprochen.
Bürger*innen der DDR waren, so lange es diesen Staat gab, mit Begrenzungen ihrer Reisefreiheit und Freizügigkeit konfrontiert. Nicht sie selbst, sondern ihr Staat bestimmte, wohin sie reisen durften und wohin nicht.
- Was hatte das für einen Sinn?
- Und was machte das mit den Menschen in der DDR?
- Wenn du weiterscrollst kannst du Unterthemen wählen, in denen Du mehr zur Begrenzung der Freizügigkeit in der DDR erfahren kannst.
Wir haben eine Auswahl an Kapiteln getroffen, die besonders gut zu deiner Profilauswahl passen, die du am Anfang gemacht hast.
Du kannst jederzeit gerne nach unten scrollen und dir die übrigen Kapitel des Themas ansehen.
Das Abschlusskapitel solltest du aber auf keinen Fall verpassen, weil es die einzelnen Aspekte des Themas noch einmal zusammenfasst.
Vom 13. August 1961 bis zum 9. November 1989 herrschte für die große
Stefan Wolle, Das System der Reisekader als Instrument der DDR Wissenschaftspolitik; https://enquete-online.de/pdf?pdf=wp13b4_2_653-744
Mehrheit der DDR-Bevölkerung ein totales Reiseverbot in Richtung Westen,
präziser ausgedrückt in das NSW – das „nichtsozialistische Währungsgebiet“
bzw. „Weltsystem“ oder auch „Wirtschaftsgebiet“ […]. Das NSW umfaßte neben
der BRD und Berlin/West sämtliche Staaten außerhalb des RGW, also auch
neutrale Länder und sogar das sozialistische Jugoslawien. Ein Reiseverbot von
ähnlicher Dauer und Rigidität hat es zumindest in der neueren europäischen
Geschichte niemals gegeben. Selbst in den anderen sozialistischen Staaten und
der Sowjetunion galten teilweise großzügigere Reisegesetze und Ausreisemöglichkeiten.